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NWB Nr. 46 vom

Zuflusszeitpunkt von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Dr. Stephan Geserich

Mit Urteil v.  - VI R 44/17 ( NWB PAAAH-56880) hat der BFH entschieden, dass eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre, führt.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Besonderheiten bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern

[i]ZuflussfiktionNach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Tantiemeansprüche werden mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Sie fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer folglich mit Feststellung des Jahresanschlusses zu, es sei denn in der GmbH-Satzung oder dem Geschäftsführervertrag ist eine spätere Fälligkeit bindend bzw. zivilrechtlich wirksam und fremdüblich geregelt.

[i]Kirsch, Jahresabschluss: Rechtspflichten (HGB), infoCenter, NWB MAAAB-80074 Dies gilt auch, wenn der Jahresabschluss von der Gesellschafterversammlung verspätet festgestellt wur...

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