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Einführung des Euro in der Steuerverwaltung; hier: Umstellung des Rechnungswesens
Nach Tz. 2.3.1 des ist ein Wechsel der Währungseinheit während eines Wirtschaftsjahres (unterjährige Umstellung) nicht zulässig. Als Ausnahme wurde nur der Wechsel auf den Euro (EUR) zum oder zum bei abweichendem Wirtschaftsjahr zugelassen.
Erläuternd dazu sagt das aus, dass das grundsätzliche Verbot einer Umstellung des Rechnungswesens auf den EUR innerhalb eines Wirtschaftsjahres nicht auf das tatsächliche Buchungsgeschehen, sondern auf den Buchungszeitraum abstellt. Die zunächst noch in DM vorgenommenen Buchungen müssen hierfür auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in EUR rückkonvertiert werden. Die für abweichende Wirtschaftsjahre genannten Ausnahmen zum und zum bleiben davon unberührt. In diesen Fällen ist eine Rückkonvertierung entbehrlich.
Beispiel:
Das Geschäftsjahr eines Unternehmens beginnt am 01. 04 und endet am 31. 03. Nur wenn das Unternehmen mit Beginn eines neuen Geschäftsjahres zum 01. 04. umstellt, handelt es sich nicht um eine unterjährige Umstellung.