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STFAN Nr. 12 vom Seite 10

Berücksichtigung von Verlusten bei Körperschaften – Teil 2

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Schönwald; Weil am Rhein

Der zweite Teil des Beitrags zur Berücksichtigung von Verlusten bei Körperschaften befasst sich mit den Ausnahmen des § 8c KStG: Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel, Sanierungsklausel. Ferner kann gem. § 8d KStG auf Antrag der Untergang des Verlustabzugs nach § 8c KStG vermieden werden, so dass nicht genutzte Verluste als fortführungsgebundener Verlustvortrag erhalten bleiben. Der erste Teil findet sich im Heftarchiv STFAN 11/2020 oder unter KIEHL GAAAH-63382.

Konzernklausel

Ein schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 50 % führt grundsätzlich zu einem vollständigen Verlustuntergang. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom (BGBl 2010, S. 2) wurde in § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG a. F. eine sog. Konzernklausel eingefügt, nach der bei konzerninternen Umstrukturierungen Verlustvorträge erhalten bleiben. Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt danach nicht vor, wenn an dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist. Zweck der Regelung ist die Begünstigung solcher Anteilserwerbe, bei denen die Verluste nicht auf einen Dritten übergehen. Durch das StÄndG 2015 v.  (BStBl 2015 I S. 846) wurde die Konzernklausel rückwirkend wesentlich erweitert. Begünstigt sind nunmehr auch Fäll...