Einkommensteuer | Kürzung der Verpflegungspauschalen (BFH)
Die Verpflegungspauschalen sind auch dann zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, diese vom Arbeitnehmer aber nicht eingenommen werden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 3 EStG sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung durch Ansatz der in Satz 3 genannten Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen. Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die Verpflegungspauschalen gem. § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen zu kürzen.
Sachverhalt: Der Arbeitgeber des Klägers, die Bundeswehr, stellte dem Kläger Mahlzeiten zur Verfügung. Der Kläger hat bei Inanspruchnahme eines Mittag- und Abendessens jeweils eine Zuzahlung von 3 €, bei Inanspruchnahme eines Frühstücks eine Zuzahlung von 1,63 € zu leisten. Nahm der Kläger keine Mahlzeit ein bzw. nur ein Mittagessen, wurde ihm hierfür 150 % des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld ausbezahlt. Der Kläger hat im Streitjahr nur das Mittagessen in der Kaserne eingenommen. Das FA kürzte den Werbungskostenabzug, da vom Arbeitgeber Mahlzeiten gestellt wurden. Hiergegen wandte sich der Kläger (siehe hierzu unsere Online-Nachricht v. 7.8.2018).
Der BFH führte aus:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG im Hinblick auf die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen waren. Dies gilt auch in Bezug auf Frühstück und Abendessen, obwohl der Kläger diese Mahlzeiten nicht in der Kaserne eingenommen hat.
Das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veran-lassung durch einen Dritten) i.S. von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt (Rz 75 des ; ähnlich bereits und ).
Aus welchen Gründen der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist insoweit unerheblich.
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung, konnte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass dem Arbeitnehmer insoweit für seine Verpflegung keine Mehraufwendungen entstehen. Es ist daher nur folgerichtig, in einem solchen Fall die ebenfalls im Wege der Typisierung festgelegten Verpflegungspauschalen (anteilig) zu kürzen, wie dies § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG anordnet.
Die dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Verpflegungspauschalen waren wegen der ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) gem. § 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG um insgesamt 100 % auf 0 € zu kürzen. Die vom Kläger für die eingenommenen Mittagessen (tatsächlich) gezahlten Entgelte in Höhe von jeweils 3 € mindern nach § 9 Abs. 4a Sätze 10 und 12 EStG den Kürzungsbetrag.
Die Entscheidung betrifft nicht nur Soldaten sondern Steuerpflichtige aller Berufsgruppen. Auch ist für die Kürzung des Verpflegungspauschalen ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer verpflichtet ist, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Dies hat der BFH in der Besprechungsentscheidung ausdrücklich klargestellt. Es kommt allein darauf an, dass der Arbeitgeber die entsprechenden Mahlzeiten (Frühstück, Mittag- und Abendessen) zur Verfügung stellt (zum Begriff des Frühstücks siehe, ; zur NWB Online-Nachricht v. 19.9.2019 ;
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
WAAAH-62999