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BGH Beschluss v. - 2 ARs 177/20

Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Verdacht des Totschlags gegenüber einem deutschen Staatsbürger im Ausland

Gesetze: § 13a StPO, § 143 Abs 1 S 2 GVG

Gründe

1Der Senat hat dem Antrag, gemäß § 13a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, stattgegeben.

2Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt.

3Der Senat bestimmt das Landgericht Wiesbaden, bei dem die vorlegende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.

41. § 13a StPO ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstandes, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs, für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht (§§ 7 ff. StPO) fehlt oder ein solcher nicht ermittelt ist und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist. Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie etwa Ort, Zeit, Art der Ausführung und Täter hinreichend konkretisierte und individualisierte Tat als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. Senat, Beschluss vom - 2 ARs 164/93, juris Rn. 7; Beschluss vom - 2 ARs 62/97, juris Rn. 1; , juris Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom - 2 ARs 97/18, juris Rn. 2; Beschluss vom - 2 ARs 121/20, juris Rn. 3).

5Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das Tatopfer, ein deutscher Staatsbürger, ist am gegen 15.30 Uhr in G.         (Mexiko) nach einem Streit mit Anrainern seines Grundstücks mit Waffengewalt verschleppt und am Nachmittag des ermordet in einem Auto aufgefunden worden. Damit liegt eine hinreichend bestimmte und individualisierte Tat vor, auch wenn der oder die Täter bislang noch nicht ermittelt sind.

62. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO ist auch nach der Ergänzung des § 143 Abs. 1 GVG durch das Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom (BGBl. I S. 89) nicht entbehrlich geworden. Gemäß dem neu eingeführten § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nunmehr stets die erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder ein solches nicht ermittelt ist. Die nur für das Ermittlungsverfahren einschlägige Neuregelung soll Lücken schließen, insbesondere dann, wenn eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof nach § 13a StPO ausscheidet, etwa weil die Tat nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterfällt und es deshalb an einem für die Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens zuständigen deutschen Gericht fehlt (BT-Drucks. 17/9694, S. 8; KK-StPO/Mayer, 8. Aufl., GVG § 143 Rn. 1; weitere Beispiele vgl. Senat, Beschluss vom - 2 ARs 97/18; Beschluss vom - 2 ARs 121/20).

7Wenn hingegen - wie hier - die Voraussetzungen des § 13a StPO vorliegen, obliegt es dem Bundesgerichtshof, das zuständige Gericht und daran anknüpfend die für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft zu bestimmen. Weder überlagert noch schmälert § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG insoweit den Anwendungsbereich des § 13a StPO.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:210720B2ARS177.20.0

Fundstelle(n):
AAAAH-62950