Revision in Strafsachen: Vorführung des in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zur Revisionshauptverhandlung
Gesetze: § 337 StPO, § 350 Abs 2 S 3 StPO, § 354 Abs 1 StPO, § 354 Abs 1a StPO, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Instanzenzug: LG Duisburg Az: 35 Ks 1/19nachgehend Az: 3 StR 77/20 Urteilnachgehend Az: 3 StR 77/20 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hauptverhandlung über die Revision des Nebenklägers A. , mit der dieser eine Verurteilung wegen Mordes erstrebt, ist auf den anberaumt. Der sich in Untersuchungshaft befindende Angeklagte hat durch seinen Verteidiger Interesse bekundet, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.
2Der Senat hält die Vorführung des Angeklagten zum Termin nicht für geboten.
3Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Eine eigene Sachentscheidung des Senats gemäß § 354 Abs. 1 und 1a StPO kommt nach Aktenlage nicht in Betracht. Besondere in der Person des Angeklagten liegende Umstände, die eine Vorführung angezeigt erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein wird (vgl. , NStZ 2019, 486; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 350 Rn. 10).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:280520B3STR77.20.0
Fundstelle(n):
VAAAH-62943