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Einkommensteuer | Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen
(1) Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gem. § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (Anschluss an Senatsurteil vom - X R 28/17, NWB IAAAH-22050, BStBl 2019 II S. 430, Rz. 72 ff.). (2) Ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist – anders als beim Vertrieb von Standardsoftware – insoweit dessen Erfüllungsgehilfe (Anschluss an Senatsurteil vom - X R 28/17, NWB IAAAH-22050, BStBl 2019 II S. 430, Rz. 37 ff.; Bezug: § 22a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1, 3 und 4 EStG; § 278 Satz 1 BGB).
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