Zufluss von Kapitalerträgen beim beherrschenden Gesellschafter einer kroatischen Kapitalgesellschaft
Leitsatz
1. Art. 10 Abs. 1 des DBA Kroatien 2006 weist das Besteuerungsrecht für Dividenden, die eine in dem einen Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft an eine in einem anderen Vertragsstaat ansässige Person „zahlt”, dem anderen Vertragsstaat zu, regelt aber nicht,
auf welchen Zeitpunkt für die Zahlung der Dividende abzustellen ist. Wann dem in Deutschland ansässigen Alleingesellschafter
Dividenden einer nach kroatischem Recht gegründeten Kapitalgesellschaft (d.o.o.) zufließen, bestimmt sich nach deutschem Recht.
2. Dem in Deutschland ansässigen, beherrschenden Gesellschafter einer zahlungsfähigen kroatischen Kapitalgesellschaft (d.o.o.)
fließen Gewinnanteile gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG in dem Zeitpunkt zu, in dem Gewinnverwendungsbeschlüsse der d.o.o. in
Gestalt von Gewinnausschüttungsbeschlüssen im Sinne des § 29 GmbHG vorliegen (Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit einer d.o.o.).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGBW:2019:0723.8K1194.15.00
Fundstelle(n): IWB-Kurznachricht Nr. 21/2020 S. 858 IAAAH-62794
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.07.2019 - 8 K 1194/15
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