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Teilweise Wandlung einer Schuld in Eigenkapital
I. Einführung
In der Krise steigen die Zweifel an der Fähigkeit eines Schuldners zur künftigen Bedienung bestehender Verpflichtungen. Wenn eine Stundung des Kapitaldiensts, also die Leistung von Zins und Tilgung nicht (mehr) ausreicht, kann vor der Aussprache eines Verzichts mit dem Gläubiger eine Wandlung einer Schuld in Eigenkapital vereinbart (debt for equity swap), das bestehende Finanzinstrument somit modifiziert werden. Aus Sicht des Schuldners führt die Modifikation zu einer Schuldbefreiung (IFRS 9.3.3.1), die Verbindlichkeit ist auszubuchen und ein Zugang im Eigenkapital zu erfassen. Für den Gläubiger geht der Zugang einer Beteiligung mit der Reduzierung der bestehenden Forderung einher, es erfolgt somit ein Tausch von Finanzinstrumenten. Für die bilanzielle Behandlung des Schuldners sieht das Regelwerk besondere Vorgaben vor (IFRIC 19.2), wenn die Vereinbarung nicht durch das Gesellschafterverhältnis begründet ist, also den Charakter einer Einlage hat (IFRIC 19.3(a)). Angesprochen wird,
ob die Hingabe von Eigenkapital zur Tilgung einer Verbindlichkeit als Entgelt (consideration paid) zu werten ist (IFRIC 19.4(a)),
in welcher Höhe die hingegebenen Eigenkapitalinstrumente zu bewe...