Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus einer Insolvenzverwaltervergütung (FG)
Eine Vorsteueraufteilung betreffend die Insolvenzverwaltervergütung und die Steuerberatungskosten ist nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen des gesamten Unternehmens (Gesamtumsatzschlüssel) des jeweiligen Besteuerungszeitraums sachgerecht. Der Vorsteuerabzug besteht nur, soweit diese Aufwendungen auf den steuerpflichtigen Teil der Umsätze des jeweiligen Besteuerungszeitraums entfallen (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist strittig, in welchem Umfang die Klägerin den Vorsteuerabzug aus einer Insolvenzverwaltervergütung und aus Steuerberatungskosten geltend machen kann.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Vermietung und Verwaltung, der An- und Verkauf sowie die Vermittlung von Immobilien im In- und Ausland. In den Streitjahren 2013 und 2014 verwaltete und vermietete die Klägerin ausschließlich ein ca. 4,7 ha großes Grundstück in M nahe Q. Andere Umsätze führte die Klägerin nicht aus. Seit Anfang 2011 vermietete die Klägerin einen Teil der Grundstücksfläche steuerfrei (847 m²) und einen anderen Teil (1.440 m²) unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Der Großteil der der Klägerin insgesamt gehörenden Fläche wurde nicht vermietet.
Das FG führte aus:
Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug aber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.
Für einen derartigen Unternehmer kommt ein Vorsteuerabzug nur nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht. Die Vorsteuerbeträge sind wenn kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu Ausgangsumsätzen hergestellt werden kann und sie damit zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehören und direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen hängen, nach dem Umsatzschlüssel gesamtumsatzbezogen aufzuteilen ().
Bei der Aufteilung der Vorsteuern aus bezogenen Gemeinkosten ist grundsätzlich auf die Verhältnisse der gesamten Umsätze im jeweiligen Besteuerungszeitraum abzustellen ().
Der Anwendung dieser Aufteilungsgrundsätze liegt ferner die Überlegung zugrunde, dass der Kern der Leistung eines Insolvenzverwalters – im Falle der Unternehmensfortführung – im Wesentlichen in der Führung der Geschäfte der Gesellschaft und der Verwaltung und des Erhalts des Unternehmens besteht. Würde ein anderes am Markt aktives Unternehmen einen selbständigen Unternehmer – vergleichbar einem das Unternehmen fortführenden Insolvenzverwalter – engagieren, um dieselben Tätigkeiten durchführen zu lassen, würden die Kosten für diesen selbständigen Berater/Verwalter zu den Gemeinkosten des Unternehmens gehören und keinem konkreten Ausgangsumsatz zugeordnet werden können. In der Folge würden – mangels eines wirtschaftlichen Aufteilungsmaßstabs – die Vorsteuern aus diesen Kosten nach dem Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen aufgeteilt werden. Der Neutralitätsgrundsatz in seiner Ausprägung der Wettbewerbsgleichheit gebietet, beide Sachverhalte gleich zu behandeln.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein Aktenzeichen wurde vom BFH bisher nicht bekannt gegeben.
Quelle: ; NWB Datenbank (JT)
Fundstelle(n):
QAAAH-62735