Umsatzsteuer | Vereinbarkeit des nationalen Aufteilungsgebots nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit Unionsrecht (FG)
Verpflegungsleistungen fallen nicht unter die Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG normiert insoweit ein Aufteilungsgebot, an dem auch nach der Entscheidung des EuGH "Stadion Amsterdam" v. noch festzuhalten ist (; Revision zugelassen).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die von einem kirchenrechtlichen Verein im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen erbrachten Verpflegungsleistungen sowie die Umsätze aus der Vermietung von Tagungs- und Seminarräume inklusive Technik an Nichtmitglieder des Vereins und damit zusammenhängende Verpflegungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das FA unterwarf diese Leistungen dem Regelsteuersatz, weil sie keinem Zweckbetrieb sondern dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zuzuordnen seien.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:
Die vom Kläger an die Übernachtungsgäste erbrachten Verpflegungsleistungen fallen nicht unter die Steuerermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.
Zwar handelt es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung (vgl. u.a. , BStBl II 2010, 433). Die Verpflegungsleistungen in einem Beherbergungsbetrieb gehören jedoch zu den Leistungen, die i.S. v. § 12 Abs. 2 Nr.11 Satz 2 UStG nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, und sind daher nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG von der Steuerermäßigung ausgenommen.
Insoweit normiert § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nach Auffassung des BFH ein Aufteilungsgebot (, BStBl II 2014, 86).
An dieser Auffassung ist auch nach Ergehen des "Stadion Amsterdam" weiter festzuhalten. Das FG schließt sich insoweit der Auffassung des FG Berlin-Brandenburg an und macht sich dessen Begründung zu eigen (ausführlich hierzu ).
Danach normiert Art. 98 MwStSystRL ein Wahlrecht, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Die Steuerermäßigung kann von den einzelnen Mitgliedstaaten auf alle, einige oder auch auf gar keine Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien angewendet werden.
Darüber hinaus unterliegen die Verpflegungsleistungen sowie die Vermietungsleistungen bezüglich der Tagungsräume inklusive ihrer technischen Ausstattung an Nichtmitglieder des Klägers nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
Zwar erfüllen diese Leistungen des Klägers die im Hinblick auf den leistenden Unternehmer bestehenden Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG.
Allerdings liegen für die streitigen Verpflegungsleistungen an alle Gäste sowie für die streitigen Vermietungsleistungen bezüglich der Seminar- und Tagungsräume an Nichtmitglieder des Klägers die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nicht vor.
Entscheidend ist hier, dass der Kläger die streitgegenständlichen Leistungen auf dem Markt anbietet, hierfür ein Entgelt verlangt und er daher mit diesen Leistungen in Wettbewerb zu anderen Unternehmern (Hotels, Restaurants, Tagungsstätten) tritt, die vergleichbare Verpflegungsleistungen und Vermietungsleistungen bezüglich der Tagungsräume ohne Anspruch auf Ermäßigung am Markt anbieten.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "Stadion Amsterdam" noch anzuwenden ist, höchstrichterlich - soweit ersichtlich - noch nicht geklärt ist.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Nachricht aktualisiert am : Revision wurde bisher nicht eingelegt. Die Rechtsmittelfrist läuft am ab.
Nachricht aktualisiert am : Die Revision ist unter dem Az. XI R 35/20 beim BFH anhängig.
Fundstelle(n):
MAAAH-62596