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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 1424/19

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 2 S. 7, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 3 S. 2, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 6a

Gleichzeitige Zahlung einer Invalidenrente und einer um die Invalidenrente gekürzten Geschäftsführervergütung bei partieller Berufsunfähigkeit des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

Hat die GmbH ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer u. a. eine ab dem 65. Lebensjahr mögliche Pension sowie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor dem 65. Lebensjahr eine Invalidenrente zugesagt, wird der Gesellschafter-Geschäftsführer vor seinem 65. Geburtstag infolge einer schweren Verletzung teilweise berufsunfähig, wird deswegen eine deutliche Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit, der Beginn der Auszahlung der Invalidenrente sowie die Kürzung der bisherigen Geschäftsführerbezüge um den Betrag der Invalidenrente vereinbart, so ist es ernstlich zweifelhaft, ob die Auszahlung der Invalidenrente zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Hat die GmbH im Ergebnis nicht mehr aufgewendet, als sie ohne Eintritt des Versorgungsfalls aufgewendet hätte, so ist insoweit ernstlich zweifelhaft, ob von einer Wertverschiebung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne einer – für eine vGA erforderlichen – Vermögensminderung zu Lasten der GmbH ausgegangen werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 8 Nr. 7
DStRE 2021 S. 404 Nr. 7
EStB 2021 S. 175 Nr. 4
GmbH-StB 2021 S. 24 Nr. 1
TAAAH-62585

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FG des Saarlandes, Beschluss v. 30.06.2020 - 1 V 1424/19

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