BGH Beschluss v. - IX ZB 78/19

Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht

Gesetze: § 4 InsO, § 64 InsO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 2 ZPO, § 577 Abs 1 S 2 ZPO

Instanzenzug: LG Gera Az: 5 T 244/19vorgehend AG Gera Az: 8 IN 14/18

Gründe

1Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Im Verfahren zur Festsetzung der Verwaltervergütung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (, WM 2012, 276 Rn. 4). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da der Beschluss vom weder im Tenor noch in den Gründen einen Ausspruch der Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält. Schweigt das Beschwerdegericht zur Frage der Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (, WM 2009, 1058 Rn. 7). Dies würde auch dann gelten, wenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht hätte (vgl. , MDR 2016, 1352 Rn. 3). Die Nichtzulassung ist auch nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113).

2Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:140920BIXZB78.19.0

Fundstelle(n):
OAAAH-62552