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Aktien
I. Definition der Aktien
Aktien sind Wertpapiere, die das Mitgliedsrecht an einer Aktien- und somit Kapitalgesellschaft verbriefen. Aktien beinhalten das zerlegte Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Durch den Kauf beteiligt sich der Aktionär am Kapital der AG und wird dadurch Teilhaber. Sein Risiko ist begrenzt auf den Verlust des Werts seiner Aktie, persönlich haftet er nicht.
Aktionäre erzielen aus Aktien Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden. Bei der Veräußerung werden Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste realisiert.
II. Besteuerungsgrundsätze
1. Dividenden
Dividenden gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Im Betriebsvermögen handelt es sich um Einkünfte nach §§ 13, 15 oder 18 EStG (Subsidiarität, § 20 Abs. 8 EStG).
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natürliche Person (Privatvermögen) | Personenunternehmen | Kapitalgesellschaft* |
ab 2009 Abgeltungsteuer | ab 2009 Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) | ab 3/2013 bei Streubesitz steuerpflichtig; ansonsten 95 % steuerfrei; (§ 8b Abs. 1, 4, 5 KStG) |
*ohne Fälle des § 8b Abs. 7 und 8 KStG
§ 8b Abs. 4 KStG ist verfassungsgemäß.
Nicht steuerpflichtig sind Bezüge, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG als verwendet gelten. Bei Auslandsgesellschaften war die Einlagenrückgewähr bis 2022 nicht einheitlich geregelt. Lediglich für EU-Gesellschaften erfolgte bis 2022 eine Feststellung des Einlagekontos nach § 27 Abs. 8 KStG. Zweifelhaft ist hierbei, ob die fehlenden Nachweismöglichkeit des Anlegers gegenüber seinem Finanzamt unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist. Für Drittstaatengesellschaften konnte die Ausschüttung aus dem Einlagekonto gegenüber dem Finanzamt des Aktionärs nachgewiesen werden.
Mit dem JStG 2022 wurde die Einlagenrückgewähr auch für Drittstaatengesellschaften in § 27 KStG geregelt. Die neue Gesetzesfassung ist erstmalig auf Leistungen anzuwenden, die nach dem erbracht werden (§ 34 Abs. 10 KStG).
2. Kostenabzug
Die laufenden Kosten im Zusammenhang mit Aktien sind wie folgt zu berücksichtigen:
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natürliche Person (Privatvermögen) | Personenunternehmen | Kapitalgesellschaft |
ab 2009 kein Abzug | ab 2009 Teileinkünfteverfahren (§ 3c Abs. 2 EStG) | abzugsfähig |
Veräußerungskosten sind in die Veräußerungsgewinnermittlung einzubeziehen.
3. Veräußerungsgewinne
Veräußerungsgewinne aus Aktien gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Im Betriebsvermögen handelt es sich um Einkünfte nach §§ 13, 15 oder 18 EStG (Subsidiarität, § 20 Abs. 8 EStG). Bei Anteilen im Sinne des § 17 EStG liegen ebenfalls gewerbliche Einkünfte vor.
Die Veräußerung von Aktien im Privatvermögen ist nicht steuerpflichtig, wenn diese vor dem erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).
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natürliche Person (Privatvermögen) | Personenunternehmen | Kapitalgesellschaft* |
bei Erwerb ab 2009 Abgeltungsteuer | ab 2009 Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG) | § 8b Abs. 2, 3 KStG 95 % steuerfrei |
*ohne Fälle des § 8b Abs. 7 und 8 KStG
Die Überführung von Aktien vom Betriebs- in das Privatvermögen ist kein Anschaffungsvorgang und berührt den Bestandsschutz nicht. Die Veräußerungsgewinnermittlung im Privatvermögen erfolgt generell nach der FiFo-Methode. Bei Stückaktien gelten im Rahmen des § 17 EStG Besonderheiten.
4. Veräußerungsverluste
Für Veräußerungsverluste gelten die Ausführungen zu Veräußerungsgewinnen entsprechend.
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natürliche Person (Privatvermögen) | Personenunternehmen | Kapitalgesellschaft* |
bei Erwerb ab 2009 Abgeltungsteuer | ab 2009 Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG) | § 8b Abs. 3 KStG 100 % steuerfrei |
* ohne Fälle des § 8b Abs. 7 und 8 KStG
Im Privatvermögen sind folgende Besonderheiten zu beachten: