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Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei rückwirkender Verschmelzung
Anmerkungen zum
Unter den Voraussetzungen des § 6b EStG kann die sofortige Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Immobilien des Betriebsvermögens durch die Einstellung in eine gewinnmindernde Rücklage vermieden werden. Diese Rücklage kann dann innerhalb von vier bzw. sechs Wirtschaftsjahren steuerneutral auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Sofern die Übertragung innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen und zusammen mit einem Zuschlag i. H. von 6 % für jedes volle Wirtschaftsjahr des Bestehens der Rücklage zu versteuern. Im vorliegenden Besprechungsurteil hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob durch eine rückwirkende Verschmelzung auf das Ende der vierjährigen Reinvestitionsfrist die Nutzung der Rücklage auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft möglich ist und damit die zwangsweise Auflösung vermieden werden kann.
Eine bei der übertragenden Gesellschaft gebildete Rücklage nach § 6b EStG kann von der übernehmenden Gesellschaft nur dann weiter „genutzt“ werden, wenn sie in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen noch gebildet werden kann.
Endet mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag die für § 6b EStG maßgebliche Reinvestitionsfrist, ist die Rücklage in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft aufzulösen.
Bei der Bildung einer § 6b EStG-Rücklage gilt umso mehr, das Augenmerk auf die rechtzeitige Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts zu richten.
I. Der Regelungsbereich des § 6b EStG
[i]Detmering/Tetzlaff, Rücklagen:
Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) und Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6
EStR), Grundlagen
NWB RAAAE-54165
Kolbe,
Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG), infoCenter
NWB RAAAB-14448
Kamradt/Sievert,
Steuerliche Rücklagen: §§ 6b/6c EStG/Rücklage für Ersatzbeschaffung, in:
Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018, Rz. 5250
NWB OAAAG-89827
Kanzler, in:
Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 5. Aufl. 2020, § 6b Rz. 179
NWB EAAAH-35445 Der bei der Veräußerung
bestimmter betrieblicher Wirtschaftsgüter – insbesondere Grund und Boden
und Gebäude – entstandene Gewinn kann unter den Voraussetzungen des § 6b
Abs. 1, 4 EStG
steuerneutral auf im selben oder vorherigen
Wirtschaftsjahr erworbene oder hergestellte gleichartige Ersatzwirtschaftsgüter
übertragen werden. Sofern solche Ersatzwirtschaftsgüter nicht vorhanden sind,
kann der Veräußerungsgewinn ganz oder teilweise in eine
gewinnmindernde Rücklage nach § 6b Abs. 3
EStG eingestellt werden. Diese Rücklage kann dann auf in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren angeschaffte oder hergestellte gleichartige
Ersatzwirtschaftsgüter – insbesondere Grund und Boden und Gebäude –
steuerneutral übertragen werden.
Technisch erfolgt dies
durch den gewinnmindernden Abzug des Rücklagenbetrags von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts und der gewinnerhöhenden
Auflösung der Rücklage. Die Frist von vier Jahren verlängert sich bei neu
hergestellten Gebäuden auf sechs Wirtschaftsjahre, wenn mit deren Herstellung
vor Ende des vierten Wirtschaftsjahres begonnen wurde.