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BfF - S O 2200 BStBl 1999 I 673

Allgemeinverfügung vom betreffend Mitteilung nach § 45 d EStG an das Bundesamt für Finanzen

Auf Grund des § 45 d EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom in Verbindung mit §§ 118, 122 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Wer nach § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG zum Steuerabzug verpflichtet ist und Freistellungsaufträge entgegengenommen hat, muß dem Bundesamt für Finanzen für das Kalenderjahr 1998 bis zum die nachstehenden Angaben übermitteln:

1. a) Vor- und Zunamen der Person, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber), sowie deren Geburtsnamen, wenn dieser vom Zunamen abweicht,

b) Geburtsdatum des Auftraggebers,

c) bei Verheirateten darüber hinaus auch die entsprechenden Angaben a) und b) für den Ehegatten;

2. Anschrift des Auftraggebers;

3. Höhe des Betrags, für den auf Grund des Freistellungsauftrages vom Steuerabzug Abstand genommen und bei Dividenden und ähnlichen Kapitalerträgen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist;

4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags (mit Bankleitzahl, soweit vorhanden).

Die Datenübermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf amtlich vorg...

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BfF v. 25.06.1999 - S O 2200

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