Online-Nachricht - Donnerstag, 29.10.2020

Einkommensteuer | Kein Abzug von Aufwendungen für ein Erststudium (BFH)

§ 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG erfasst Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, auch dann, wenn das Studium objektiv und subjektiv der Förderung einer konkreten späteren Erwerbstätigkeit dient veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gem. § 4 Abs. 9 EStG erkennt Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder ein Studium nur als Betriebsausgaben an, wenn der Steuerpflichtige zuvor eine Erstausbildung abgeschlossen hat. Auf § 9 Abs. 6 Satz 2 bis 5 EStG wird verwiesen.

Anfang des Jahres veröffentlichte das BVerfG den Beschluss, indem Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, nicht gegen das Grundgesetz verstößt (. Der BFH ist dem Beschluss erneut gefolgt.

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Die Beteiligten streiten über den Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen für ein Studium der Klägerin (und Revisionsbeklagten) im Streitjahr 2004. Die Klägerin machte die Aufwendungen für ihr Erststudium der Slawistik und Kunstpädagogik als vorweggenommene Betriebsausgaben i.H.v. rund 10.700 € geltend. Das FA berücksichtigte lediglich 4.000 € als unbeschränkte Sonderausgaben. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

Der BFH verneinte den Betriebsausgabenabzug:

  • Die Aufwendungen für das Studium sind keine Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Das Studium ist ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, i.S. des § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Die Aufwendungen sind im Jahr 2004 gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag von 4.000 € abzugsfähig.

  • Die Regelung des § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG ist hinsichtlich der Grundentscheidung des Gesetzgebers, betrieblich veranlasste Aufwendungen für ein Erststudium, das eine Erstausbildung vermittelt, als auch hinsichtlich der Abgrenzung solcher Aufwendungen zu den rein beruflich veranlassten Aufwendungen für eine Zweitausbildung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundrecht der Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG vereinbar.

  • Zwar verhält sich der . nur zu § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG und entfaltet auch nur insoweit gem. § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft. Der BFH ist jedoch angesichts der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des (Rz 94 ff.), (weiterhin) von der Verfassungsmäßigkeit des gleichlautenden § 4 Abs. 9 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG überzeugt (vgl. ).

Quelle: NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
UAAAH-62430