Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Darlehensverlust eines wesentlich im Sinne des § 17 EStG beteiligten Gesellschafters als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung gemäß § 17 Abs. 2 EStG
Bezug: (BStBl 1994 I S. 257)
Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs hat in jüngster Zeit in mehreren Urteilen zur Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten gemäß § 17 Abs. 2 EStG in den Fällen des Darlehensverlustes eines wesentlich i. S. des § 17 EStG beteiligten Gesellschafters Stellung genommen (Urteile vom — VIII R 16/94 — BStBl 1999 II S. 339 und — VIII R 23/93 — BStBl 1999 II S. 342; vom — VIII R 18/94 — BStBl 1999 II S. 344 sowie vom — VIII R 6/96 — BStBl 1999 II S. 348).
Nach den in diesen Urteilen zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsätzen gehören zu den Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i. S. des § 17 EStG auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und weder Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen noch Veräußerungskosten sind. Danach zählt zu diesen Aufwendungen auch die Wertminderung des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen. Nach Auffassung des BFH muss der Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten in § 17 EStG weit ausgelegt werden, damit das die Einkommensbesteuerung beherrschende Nettoprinzip im Anwendungsbereich dieser Norm ausreichend wirksam werden kann. Dem durch die Beteiligung veranlaßten Ertrag ist der durch sie veranlasste A...