BFH Beschluss v. - VII B 43/20

Keine Revisionszulassung aufgrund pauschalen Verweises auf das Klagevorbringen

Leitsatz

1. NV: Mit einem pauschalen Verweis auf den klägerischen Vortrag im Klageverfahren kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

2. NV: Zur Darlegung eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann, ist die Behauptung, im finanzgerichtlichen Verfahren seien „Beweisantritte“ unerledigt geblieben, unzureichend.

Gesetze: FGO §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3;

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2 1. Rechtsfragen, deren Klärung von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich sein könnte, divergierende Rechtssätze oder einen gravierenden Rechtsfehler hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht vorgetragen (zu den Revisionszulassungsgründen gemäß § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO vgl. etwa Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100 ff.,160 ff., 170 ff., 220 ff., jeweils m.w.N.). Mit einem pauschalen Verweis auf den klägerischen Vortrag im Klageverfahren kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. , juris).

3 2. Zur Darlegung eines Verfahrensmangels, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), ist die Behauptung, im finanzgerichtlichen Verfahren seien „Beweisantritte“ unerledigt geblieben, unzureichend (zu den Darlegungsanforderungen vgl. etwa Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 250 ff., m.w.N.).

4 3. Entgegen der Ankündigung des Klägers im Schreiben vom ist keine weitere Begründung eingegangen. Wegen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist kann sie auch nicht mehr nachgereicht werden. Die gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO mit Schreiben vom antragsgemäß verlängerte Frist lief am ab. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO wurde nicht gestellt.

5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.050820.VIIB43.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2021 S. 31 Nr. 1
GAAAH-62397