Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand - § 2b UStG; hoheitliche Hilfsgeschäfte in der kommunalen Entsorgungswirtschaft
USt-Kurzinformation für die Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein
Veräußerung von Strom
In der kommunalen Abfall- und in der kommunalen Abwasserwirtschaft existieren häufig Anlagen, die im Rahmen der jeweiligen hoheitlichen Aufgabenerfüllung Strom erzeugen, der an Dritte (regelmäßig ein Netzbetreiber) veräußert wird. Unter Anwendung des § 2b UStG gilt dabei folgendes:
Da selbst die Veräußerung von Strom auf öffentlich-rechtlicher Grundlage aufgrund § 2b Absatz 4 Nummer 5 UStG i. V. m. Anhang I Nummer 2 MwStSystRL stets eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und somit der Umsatzsteuer unterliegt, ist bei der Veräußerung von Strom auf privatrechtlicher Grundlage kein Raum für eine Nichtsteuerbarkeit im Rahmen eines hoheitlichen Hilfsgeschäfts. Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass findet damit Anwendung und zum Vorsteuerabzug gelten die allgemeinen Regelungen.
Veräußerung von Papierabfällen
Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen ist eine hoheitliche Aufgabe. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Abfälle zur Beseitigung oder um Verwertungsabfälle handelt. Bei Papierabfällen handelt es sich um Abfälle zur Verwertung. Die eigentliche Verwertung wird meist jedoch nicht durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger geleistet. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung werden Papierabfälle vielmehr an entsprechend spezialisierte Unternehmen auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags veräußert. Unter Anwendung des § 2b UStG gilt dabei folgendes:
Der Verkauf von Altpapier aus privaten Haushaltungen durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger stellt eine umsatzsteuerbare Leistung dar.
FinMin Schleswig-Holstein v. - VI 3510 -
S 7107-001
Fundstelle(n):
VAAAH-62366