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Lohn und Gehalt | Steuerbefreiung des Corona-Bonus für Arbeitnehmer ( § 3 Nr. 11a EStG)
Das BMF weist darauf hin, dass Bonuszahlungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer i. H. von 1.500 € nach § 3 Nr. 11a EStG n. F. steuerfrei sind, wenn die Bonuszahlung im Zeitraum vom bis zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn und zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gezahlt wird. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Außerdem [i]Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeldweist das BMF darauf hin, dass die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 11a EStG n. F. nicht für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld gilt. Insoweit greift aber § 3 Nr. 28a EStG n. F. S. 1063
Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze zahlt, sind weder steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG noch nach § 3 Nr. 11a EStG oder nach § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG (Steuerbefreiu...