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Arbeitshilfe - Stand: 17.12.2020

Stundungsvereinbarung – Muster

Jürgen E. Leske
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Räumt der Gläubiger im Rahmen eines Gläubiger- / Schuldnerverhältnisses dem Schuldner eine Stundung ein, so bedeutet dies, dass die Fälligkeit der Schuld, nämlich der Zeitpunkt, nach dem der Gläubiger die Erfüllung der Forderung verlangen kann, hinausgeschoben wird..

Die Stundung unterscheidet sich vom Verzicht auf die Forderung oder dem Erlass der Forderung darin, dass bei der Stundung die Forderung weiterhin besteht, während sie beim Erlass und beim Verzicht erlischt (bei einem Erlass mit Besserungsschein nur vorübergehend). Zum Rangrücktritt besteht der Unterschied darin, dass die Stundungsvereinbarung regelmäßig ohne einen Bezug auf Forderungen anderer Gläubiger getroffen wird.

Anders auch die aufschiebende Befristung (§ 163 BGB): Sie schiebt die Entstehung des Schuldverhältnisses und der Forderung hinaus, bei der Stundung ist die Forderung bereits entstanden, aber noch nicht fällig. Anders auch, das Versprechen, zeitweilig nicht zu vollstrecken: Dabei handelt es sich um eine Abrede mit ausschließlich vollstreckungsrechtlichem Inhalt. Die Fälligkeit der Forderung und der Schuldnerverzug bestehen weiter.

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