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GmbH: Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung – Muster
GmbH: Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung
Zumindest einmal im Jahr muss jede GmbH turnusmäßig eine ordentliche Gesellschafterversammlung abhalten zur Feststellung des Jahresabschlusses hinsichtlich des vergangenen Geschäftsjahres und um Entscheidungen über Gewinnverteilung zu treffen und die Entlastung der Geschäftsführung vorzunehmen.
Darüber hinaus kann eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen werden, “wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint” (§ 49 Abs. 2 GmbHG). Dies hat insbesondere, und zwar unverzüglich, dann zu geschehen, “wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist” (§ 49 Abs. 3 GmbHG).
Im Übrigen können in der Satzung noch weitere Fälle angeführt sein, die den Vorstand dazu zwingen, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.