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Bewertung – Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet (BFH)
Die Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundstücken im Beitrittsgebiet sind für ihre restliche Laufzeit verfassungsrechtlich hinzunehmen.
Hintergrund: Nach § 129 Abs. 1 BewG gelten für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke die festgestellten oder noch festzustellenden Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum weiter. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift werden – vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 BewG – für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG u. a. im Einzelnen genannte Bestimmungen des BewG DDR i. d. F. vom (Gesetzblatt S. 394der DDR, Sonderdruck Nr. 674) und der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz (RBewDV) v. (RGBl 1935 I S. 81) mit späteren Änderungen weiter angewandt.
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