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Einkommensteuer – Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen (FG)
Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn ein Abänderungsverlangen lediglich nicht auf einen Mehrbedarf des Vermögensübergebers in Folge einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim gestützt werden kann und gleichzeitig keine Verpflichtung des Übernehmers zur Erbringung von Pflege- und Betreuungsleistungen vereinbart wurde.
Quelle: , NWB AAAAH-61281