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Schenkungsteuer – Freibetrag für Urenkel (BFH)
Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag i. H. von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
Hintergrund: Nach § 16 Abs. 1 ErbStG bleibt steuerfrei in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb der Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 i. H. von 400.000 € (Nr. 2), der Erwerb der Kinder der Kinder i. S. der Steuerklasse I Nr. 2 i. H. von 200.000 € (Nr. 3) sowie der übrigen Personen der Steuerklasse I i. H. von 100.000 € (Nr. 4). Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gilt die Steuerklasse I u. a. für „die Kinder und Stiefkinder“ (Nr. 2) sowie für „die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder“ (Nr. 3).
Sachverhalt: Streitig ist, welche Freibeträge den Antragstellern (Urenke...