Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 6 A 2215/15 Urteilvorgehend Az: 26 K 9591/13 Urteil
Gründe
1Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
21. Der Kläger steht als Hauptbrandmeister (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst der beklagten Stadt. Durch schriftliche Erklärung vom hatte sich der Kläger, wie sämtliche von der Beklagten im 24 Stunden-Schichtdienst eingesetzte Feuerwehrbeamte, bereit erklärt, mehr als 48 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt zu arbeiten. In der Erklärung ist ausgeführt, dass die Bereitschaft zu einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Schichtdienst von wöchentlich 54 Stunden unter der Bedingung erklärt wird, dass dem Feuerwehrbeamten unter dem Vorbehalt der rechtlichen Regelung durch das Land für die zu leistenden Zusatzstunden ab dem für jede tatsächlich geleistete 24 Stunden-Schicht eine Pauschale neben der Besoldung gezahlt wird. Auf der Grundlage des Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen wurde die vom Kläger geleistete Arbeit mit einer Pauschale von 20 € je 24 Stunden-Schicht vergütet. Am widerrief der Kläger schriftlich seine Erklärung zur individuellen Arbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum , und beantragte, die geleistete Mehrarbeit über die Pauschale von 20 € hinaus zu vergüten sowie die geleisteten Zahlungen hierauf anzurechnen. Vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, an ihn für in der Zeit vom bis zum über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst 8 000 € zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers nur zugelassen, soweit der Kläger finanziellen Ausgleich für die Zuvielarbeit für die Zeit ab dem beansprucht; für den früheren Zeitraum scheitere der Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit an der fehlenden schriftlichen Geltendmachung. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und im Wesentlichen zur Begründung ausgeführt:
3Dem Kläger stehe keine Mehrarbeitsvergütung zu, weil die über 48 Stunden hinausgehenden Dienste keine Mehrarbeit seien. Die Arbeitszeit von 54 Stunden sei ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit regelmäßige Arbeitszeit und damit keine Mehrarbeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden sei im Streitfall durch den in der sog. Arbeitszeit-Richtlinie vorgesehenen Abschluss einer Individualvereinbarung auf 54 Stunden erweitert worden. Auch der unionsrechtliche Haftungsanspruch bestehe nicht. Der beklagten Stadt als Dienstherrin der kommunalen Feuerwehrbeamten könne kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht im Sinne des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs angelastet werden. Der Haftungsanspruch könne nicht damit begründet werden, die Beklagte habe unionsrechtswidrige Vorschriften der Arbeitszeitverordnung des Landes für Feuerwehrleute angewendet, obwohl für sie erkennbar gewesen sei, dass diese Bestimmungen die Vorgaben des Unionsrechts nur unzureichend umsetzten. Zu den entscheidungserheblichen Fragen ließen sich der maßgeblichen Richtlinie der Europäischen Union keine eindeutigen Vorgaben entnehmen und zudem existiere insoweit keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Auch in Bezug auf den Abschluss der Opt-out-Vereinbarung liege kein qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vor. Der Kläger habe freiwillig eine individuelle Vereinbarung über seine Arbeitszeit getroffen. Auch könne nicht angenommen werden, dass dem Kläger im Falle der Nichtbereitschaft zur Überschreitung der Regelarbeitszeit Nachteile entstanden wären. Der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht gegeben.
42. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist ( 1 B 1.14 - juris Rn. 2). Die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts ist auf die in der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen beschränkt ( 2 B 66.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 5).
6Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in folgenden Fragen:
"1. Handelt es sich bei der Gewährung von Besoldung und Zulagen eines Dienstherrn an einen Beamten um Lohn im Sinne des Art. 24 LV NRW?
2. Begründet der Grundsatz 'gleicher Lohn für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung' im Sinne des Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LV NRW für Beamte einen Anspruch auf Abgeltung in Höhe der Mehrarbeitsvergütung je Stunde oder in prozentualer Höhe der amtsangemessenen Besoldung?
3. Liegt ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht ausschließlich vor, wenn gegen Rechtsprechung des EuGH verstoßen wird?
4. Darf die (vermeintliche) Unklarheit einer Norm des Unionsrechts angenommen werden, ohne diese Norm zur Auslegung dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen?"
7a) Die in der Beschwerdebegründung näher erläuterte Frage 1) kann aus unterschiedlichen Gründen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen.
8Aufgabe eines Revisionsverfahrens ist nicht die Klärung abstrakter Rechtsfragen, hier z.B. die Auslegung des Begriffs des Lohns im Sinne von Art. 24 Abs. 2 LV NRW im Hinblick auf Dienstbezüge von Beamten im Sinne von § 1 LBesG NRW. Es können nur Fragen geklärt werden, die sich im Rahmen der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch stellen. Die Begriffe "Besoldung" und "Zulagen" sind im Zusammenhang mit Beamten in § 1 LBesG NRW gesetzlich bestimmt. Bei zwei der drei Grundlagen, die für den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch in Betracht kommen, ist eindeutig, dass es sich bei den entsprechenden Zahlungen nicht um Besoldungsbestandteile im genannten Sinne handelte. In Bezug auf die dritte Grundlage, die Mehrarbeitsvergütung, ist dagegen bereits höchstrichterlich geklärt, dass Regelungen über die Mehrarbeitsvergütung als Anspruchsgrundlage ausscheiden, ohne dass insoweit erneuter Klärungsbedarf geltend gemacht wird.
9Gegenstand des Berufungsurteils ist der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, an ihn für in der Zeit vom 1. August bis zum über 48 Stunden in der Woche hinaus geleisteten Dienst 901,26 € zuzüglich Prozesszinsen zu zahlen.
10Als Grundlage für diesen geltend gemachten Anspruch kommen nur die Mehrarbeitsvergütung, der unionsrechtliche Schadensersatzanspruch und der beamtenrechtliche Ausgleichsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht. Bei - etwaigen - Zahlungen aufgrund des unionsrechtlichen Schadensersatzanspruchs oder des beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs handelte es sich aber weder um "Besoldung" noch um eine "Zulage" im Sinne des für den Kläger maßgeblichen § 1 Abs. 4 und 5 LBesG NRW, auf die die Fragestellung abzielt. Zwar kann die Mehrarbeitsvergütung nach § 61 Abs. 2 LBG NRW dem Begriff der Vergütung im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 5 LBesG NRW zugeordnet werden; eine dem Kläger zuzusprechende Mehrarbeitsvergütung gehörte deshalb zur Besoldung des Klägers. Allerdings ist höchstrichterlich geklärt, dass die über 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeit regelmäßige Arbeitszeit und damit keine Mehrarbeit im Sinne von § 61 Abs. 1 LBG NRW ist ( 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377 Rn. 13 ff. m.w.N.). Mit dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil (UA S. 10 bis 12) ausgegangen ist, befasst sich die Beschwerdebegründung nicht.
11b) Auch die Frage 2) ist generell - auf die Auslegung von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 LV NRW bezogen - formuliert. Hier geht es aber um die Rechtsfolge in Fällen, in denen ein Beamter aufgrund einer schriftlichen Erklärung im feuerwehrtechnischen Schichtdienst regelmäßig wöchentlich 54 Stunden geleistet hat. Die Frage könnte im Revisionsverfahren daher nur in Bezug auf die Rechtsfolge unionsrechtswidriger Zuvielarbeit geklärt werden. Sie stellt sich aber erst, wenn gesichert ist, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer der in Betracht kommenden Grundlagen erfüllt sind. Hinsichtlich des Ergebnisses des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe weder eine Mehrarbeitsvergütung noch ein unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch oder ein beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, wird aber kein Grund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt, der zur Zulassung der Revision führt.
12Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die erweiterte Arbeitszeit - über 48 Stunden hinaus - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit regelmäßige Arbeitszeit und damit keine Mehrarbeit ist ( 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377 Rn. 13 ff. m.w.N.). Ist von unionsrechtswidrig geleisteter Zuvielarbeit auszugehen, orientiert sich der Geldausgleich aufgrund des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs an den jeweils geltenden Stundensätzen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte. Zwar unterscheiden sich rechtmäßige Mehrarbeit und unionsrechtswidrige Zuvielarbeit tatbestandlich. Dennoch geht es in beiden Fällen um den Ausgleich für eine überobligationsmäßige Heranziehung des Beamten, sodass für den Geldausgleich auch in Fällen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit in der Rechtsfolge die Stundensätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung herangezogen werden können. Dagegen kann auf die Vorschriften über die Besoldung nicht zurückgegriffen werden. Die Besoldung ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste, sondern die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit vollem persönlichen Einsatz der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet. Sie ist damit nicht auf die Entlohnung von Arbeitsstunden, sondern auf die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung gerichtet (stRspr, vgl. 2 C 31.16 - Buchholz 237.21 § 76 BrbgLBG Nr. 1 Rn. 57 ff. und vom - 2 C 40.17 - BVerwGE 161, 377 Rn. 43 ff.). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich die Beschwerdebegründung nicht in der Weise auseinander, dass zur Frage der Rechtsfolge unionsrechtswidriger Zuvielarbeit ein erneuter Klärungsbedarf geltend gemacht wird.
13c) Die dritte Frage kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen, weil sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist (vgl. z.B. , Fuß II - Slg. 2010, I - 12167 Rn. 51 ff.). Der Vorwurf der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe angenommen, ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht könne nur dann gegeben sein, wenn eine Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliege, ist unrichtig. Vielmehr ist das Berufungsgericht (UA S. 17) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht jedenfalls dann hinreichend qualifiziert ist, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist.
14d) Die vierte Frage begründet nicht die Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie im angestrebten Revisionsverfahren nicht grundsätzlich geklärt werden könnte.
15Die generell formulierte Fragestellung zielt auf den Umstand ab, dass für die Klärung von Zweifeln über die Auslegung von Unionsrecht nicht die innerstaatlichen Gerichte, sondern nach Art. 267 AEUV allein der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist. Hier geht es aber um die besondere Konstellation eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs. Dessen Tatbestandsmerkmal des qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht umfasst objektive und subjektive Elemente, die gerade an den Aspekt der Bestimmtheit der Norm des Unionsrechts anknüpfen. Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist hinreichend qualifiziert, wenn der Mitgliedstaat sein Ermessen offenkundig und erheblich überschritten hat. Zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört u.a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums ( u.a., Brasserie du pêcheur und Factortame - Slg. 1996, I - 1131 Rn. 56). Hinsichtlich dieser beiden Aspekte eines qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrechts kommt es auf die Bestimmtheit und Eindeutigkeit der unionsrechtlichen Vorgabe zum Zeitpunkt der Maßnahme des Mitgliedstaates an. Die Annahme eines qualifizierten Verstoßes ist ausgeschlossen, wenn die Norm des Unionsrechts zum Zeitpunkt der Maßnahme des Mitgliedstaates nicht eindeutig war. Damit stellt sich hier gerade nicht das Erfordernis einer verbindlichen Auslegung, die dem Gerichtshof vorbehalten ist. Ob ausgehend von den Grundsätzen des Gerichtshofs zum unionsrechtlichen Haftungsanspruch dieser im konkreten Einzelfall gegeben ist, obliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den innerstaatlichen Gerichten (, Fuß II - Slg. 2010, I - 12167 Rn. 48 m.w.N.) und damit auch die Entscheidung, ob im Einzelfall ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen das Unionsrecht vorliegt.
163. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts leidet nicht unter den unter 2.3 der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängeln.
17a) Dem Berufungsgericht kann nicht angelastet werden, es habe das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) dadurch verletzt, dass es das Verfahren nicht ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof nicht bestimmte Fragen zur Auslegung von Unionsrecht vorgelegt habe.
18Für das Oberverwaltungsgericht bestand bei seiner Entscheidung über die Berufung des Klägers keine Pflicht zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs zum Zwecke der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV. Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sind nur solche einzelstaatlichen Gerichte zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Dazu zählt das Oberverwaltungsgericht bei einer Berufungsentscheidung nicht, weil gegen seine Entscheidung, die Revision gegen sein Urteil nicht zuzulassen, die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist (§ 133 Abs. 1 i.V.m. § 132 VwGO), die der Kläger auch eingelegt hat.
19b) Auch der Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht bei den Ausführungen zur Zulassung der Revision § 127 BRRG nicht ausdrücklich erwähnt hat, führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
20Die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient allein dazu, die Behebung von Verfahrensmängeln zu ermöglichen, die der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sache anhaften. Verfahrensmängel, die dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Kosten, über die Zulassung der Revision oder bei der Rechtsmittelbelehrung unterlaufen sind, können nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden (BVerwG, Beschlüsse vom - 7 B 123.88 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 88 S. 42 f. und vom - 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289 S. 24 f.). Die in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geforderte Erheblichkeit des Verfahrensmangels ("auf dem Verfahrensmangel beruhen kann") setzt die Möglichkeit voraus, dass das Gericht ohne den geltend gemachten Rechtsverstoß zu einer dem Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Entscheidung hätte gelangen können ( 5 B 83.61 - BVerwGE 14, 342 <346 f.>). Es ist nicht ersichtlich, dass die Nichterwähnung von § 127 BRRG im Rahmen der kurzen Ausführungen des Berufungsgerichts zur Nichtzulassung der Revision die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in der Sache beeinflusst haben könnte.
214. Die Ausführungen unter 2.5 zur "Verletzung des Landesrechts" können nicht zur Zulassung der Revision führen. Sie scheinen auf einer unzutreffenden Interpretation des § 127 Nr. 2 BRRG zu beruhen.
22In der Beschwerdebegründung werden unter "2. rechtliche Würdigung" die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO der Reihe nach angesprochen, wobei sich die Ausführungen unter 2.2 auf den Aspekt der Divergenz von einem der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte beschränken. Die kurze Anmerkung zu 2.4 bezieht sich ersichtlich auf § 127 Nr. 1 BRRG. Die Ausführungen zu 2.5 der Beschwerdebegründung erwecken den Eindruck, als bestünde der selbstständige Zulassungsgrund "Verletzung von Landesrecht". Dieses - unzutreffende - Verständnis der Beschwerde wird auch in den Ausführungen unmittelbar vor "2.1 grundsätzliche Bedeutung" (S. 3 der Beschwerdebegründung) deutlich.
23§ 127 Nr. 2 BRRG, der nach § 191 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG weiterhin gilt, bestimmt für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis, dass die Revision außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden kann, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht. Revisibel nach § 127 Nr. 2 BRRG sind dabei nur solche Normen des Landesrechts, die materiell einen beamtenrechtlichen Inhalt haben (stRspr, vgl. 2 C 18.15 - Buchholz 421.20 HochschulpersonalR Nr. 58 Rn. 23 ff. m.w.N.). Die Vorschrift eröffnet dagegen nicht generell die Möglichkeit, die Zulassung der Revision wegen jedweder - geltend gemachten - Verletzung von Landesrecht zu erreichen. Vielmehr ergänzt § 127 Nr. 2 BRRG lediglich die Vorschrift des § 137 Abs. 1 VwGO und erweitert damit den Bereich des revisiblen Rechts und damit den Anwendungsbereich der Zulassungsgründe, begründet aber nicht den selbstständigen Zulassungsgrund "Landesrecht". Es muss auch in Bezug auf das Landesrecht einer der Gründe für die Zulassung der Revision geltend gemacht werden ( 2 B 95.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 5 Rn. 14).
24Bei den Darlegungen unter 2.5 der Beschwerdebegründung, die, wie oben dargelegt, von den auf die Zulassungsgründe bezogenen Ausführungen unter 2.1 bis 2.4 abzugrenzen sind, geht der Kläger aber auf keinen der gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe ein. Vielmehr begründet er seine Nichtzulassungsbeschwerde im Sinne ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Berufungsurteils. Solche Zweifel können jedoch allein zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen, nicht aber zur Zulassung der Revision.
25Im Übrigen fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit der Ausführungen unter 2.5 der Beschwerdebegründung. Für die dortigen Ausführungen zu Art. 24 Abs. 2 LV NRW kann auf das oben zu den Fragen 1) und 2) Gesagte verwiesen werden (s.o. Rn. 8 ff.). Bei den Darlegungen zu einem von der Beschwerde geltend gemachten Verstoß gegen das Landespersonalvertretungs- und -gleichstellungsgesetz wird weder aufgezeigt noch ist sonst ersichtlich, inwieweit dies für den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch - gleichviel nach welcher der drei vom Berufungsgericht untersuchten Anspruchsgrundlagen - entscheidungserheblich sein könnte.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40 und 47 Abs. 1 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:051219B2B12.19.0
Fundstelle(n):
XAAAH-62147