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BMF - IV B 2 - S 2145 - 59/98 BStBl 1998 I 863

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG folgendes:

I. Grundsatz

1 Die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist durch das Jahressteuergesetz 1996 (BGBl 1995 I S. 1250, BStBl 1995 I S. 438) von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht worden. Unverändert muß zunächst weiterhin nach den auch schon vor dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Grundsätzen geprüft werden, ob ein häusliches Arbeitszimmer vom Grundsatz her steuerlich anzuerkennen ist. Auch wenn danach ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, kann ab 1996 der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b i. V. m. § 9 Abs. 5 EStG ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Durch das Jahressteuergesetz 1997 (BGBl 1996 I S. 2049, BStBl 1996 I S. 1523) wurden die Einschränkungen ab Veranlagungszeitraum 1997 auf den Sonderausgabenbereich ausgedehnt (Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten...

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BMF v. 16.06.1998 - IV B 2 - S 2145 - 59/98

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