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Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Entscheidung über einen Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung - InsO) folgendes:
1. Anwendungsbereich
Natürliche Personen, die keine oder nur eine geringfügige selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, können das Verbraucherinsolvenzverfahren nach §§ 304 ff. InsO beantragen. Dazu gehören auch Personen mit Verbindlichkeiten aus einer früheren selbständigen Tätigkeit sowie Haftungsschuldner, wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen. Der Schuldner ist jedoch verpflichtet, zuvor in Verhandlungen mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu versuchen.
2. Berücksichtigung von Ansprüchen gegen Dritte bzw. von Pfandrechten
Durch das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren werden Ansprüche gegen Dritte (z. B. Bürgen, Haftungsschuldner und sonstige Gesamtschuldner) nicht berührt. Das gleiche gilt für Pfandrechte und Sicherheiten, die zugunsten eines Gläubigers bestehen (vgl. § 313 Abs. 3 InsO). Falls Pfandrechte bzw. Sicherheiten zugunsten des Finanzamts bestehen bzw. Dritte noch in Anspruch genommen werden ...