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Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 oder 3 InvZulG 1996 bei Investitionsabschluß vor Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe; Anwendung des (BStBl 1998 II S. 29)
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung setzt der Anspruch auf die Investitionszulage nach § 5 Abs. 2 oder 3 InvZulG 1996 bei Handwerksbetrieben voraus, daß der Betrieb im Zeitpunkt des Investitionsabschlusses in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe eingetragen ist (vgl. Tz. 13 des BStBl 1993 I 904).
Nach dem (BStBl 1998 II 29) ist dagegen die Investitionszulage jedenfalls für eine Übergangszeit auch dann zu gewähren, wenn die Eintragung in die Handwerksrolle von einem schon tätigen Unternehmen bereits im Jahr des Investitionsabschlusses beantragt ist, aber erst im Folgejahr von der Handwerkskammer vorgenommen wird.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des (a. a. O.) anzuwenden, und zwar auch bei neu gegründeten Betrieben und nicht nur für eine Übergangszeit, sondern für die gesamte Geltungsdauer des § 5 Abs. 2 und 3 InvZulG 1996.
Die Grundsätze des (a. a. O.) gelten für die dreijährigen Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 1996 entsprechend. Das bedeutet, daß z. B. in den Fäll...