1) § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG ist dahingehend auszulegen, dass zum Nachweis der „Nichtberücksichtigung” einer Wertminderung im
Zuzugsstaat i.S.v. § 6 Abs. 6 Satz 1 AStG die Berücksichtigung – durch Abgabe einer Steuererklärung – beantragt worden sein
muss.
2) Der Begriff „Berücksichtigung der Wertminderung” ist in qualitativer Hinsicht weit auszulegen. Eine Berücksichtigung ist
auch schon dann gegeben, wenn diese im Rahmen eines Verlustvortrags erfolgt. Hierbei reicht die abstrakte Möglichkeit der
Verlustnutzung aus; eine konkrete/tatsächliche Minderung anderer Einkünfte in späteren VZ durch vollständige Nutzung/Aufbrauchen
des Verlustvortrags ist nicht erforderlich.
3) Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit liegt nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 18 DStRE 2021 S. 641 Nr. 11 EFG 2020 S. 1645 Nr. 22 GmbH-StB 2021 S. 27 Nr. 1 IWB-Kurznachricht Nr. 23/2020 S. 939 KAAAH-61820
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