Verfassungsmäßigkeit des
Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2020
Leitsatz
(1) Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung
sowie an dem Vollzug eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes
überwiegt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Interesse
der Antragsteller, den Solidaritätszuschlag vorläufig nicht entrichten
zu müssen.
(2) Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs.
1 Nr. 6 GG findet auch für den Veranlagungszeitraum 2020 eine ausreichende
verfassungsrechtliche Grundlage, denn dieser hat auch nicht "automatisch"
mit Auslaufen des Solidarpakts II (und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs)
seine Rechtfertigung verloren.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 20 DStRE 2021 S. 759 Nr. 12 GmbH-StB 2021 S. 24 Nr. 1 NAAAH-61819
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Beschluss v. 16.09.2020 - 3 V 452/20
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