Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. bei einheitlicher Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen
Leitsatz
1) Die Verwaltungsvermögensquote ist bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen für jede wirtschaftliche
Einheit zu ermitteln.
2) Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. kann bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher
Einheiten – vorliegend von vier Kommanditbeteiligungen an unterschiedlichen Gesellschaften in einem einheitlichen Vertrag
– nur einheitlich für sämtliche erworbene wirtschaftliche Einheiten gestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2020 S. 15 Nr. 43 DStR 2021 S. 8 Nr. 16 DStRE 2021 S. 615 Nr. 10 EFG 2020 S. 1713 Nr. 22 ErbBstg 2021 S. 3 Nr. 1 ErbStB 2020 S. 345 Nr. 12 KÖSDI 2020 S. 22032 Nr. 12 NWB-EV 2020 S. 392 Nr. 11 TAAAH-61817
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 10.09.2020 - 3 K 2317/19 Erb
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