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FG Münster Urteil v. - 3 K 2317/19 Erb EFG 2020 S. 1713 Nr. 22

Gesetze: ErbStG § 13b; BewG § 5; ErbStG § 12 Abs. 1; ErbStG a.F. § 13a Abs. 8

Schenkungsteuer

Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. bei einheitlicher Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen

Leitsatz

1) Die Verwaltungsvermögensquote ist bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditbeteiligungen für jede wirtschaftliche Einheit zu ermitteln.

2) Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. kann bei der einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten – vorliegend von vier Kommanditbeteiligungen an unterschiedlichen Gesellschaften in einem einheitlichen Vertrag – nur einheitlich für sämtliche erworbene wirtschaftliche Einheiten gestellt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 15 Nr. 43
DStR 2021 S. 8 Nr. 16
DStRE 2021 S. 615 Nr. 10
EFG 2020 S. 1713 Nr. 22
ErbBstg 2021 S. 3 Nr. 1
ErbStB 2020 S. 345 Nr. 12
KÖSDI 2020 S. 22032 Nr. 12
NWB-EV 2020 S. 392 Nr. 11
TAAAH-61817

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FG Münster, Urteil v. 10.09.2020 - 3 K 2317/19 Erb

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