BZSt - St II 2 - S 0305-SE/20/00005 BStBl 2020 I S. 959

Familienleistungsausgleich; Unterschriftenersatz bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 EStG im elektronischen Antragsverfahren

Zur Umsetzung des Online-Zugangsgesetzes wird ausschließlich für elektronisch gestellte Anträge die folgende Regelung getroffen.

1. Unterschriftenersatz im elektronischen Antragsverfahren:

Im elektronischen Antragsverfahren ist es zulässig, dass nur einer der Berechtigten einen nach Maßgabe des § 87a Abs. 6 Abgabenordnung authentifizierten Antrag stellt. Es ist ausreichend, wenn im elektronischen Prozess ausschließlich der Datenübermittler (Antragsteller*in) authentifiziert wird. Der Datenübermittler bestätigt, dass er sowohl zum vorrangig Berechtigten als auch zum Antragsteller bestimmt wurde. Das ist für die Berechtigtenbestimmung im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausreichend. Den Angaben des Antragstellers ist Glauben zu schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass seine Angaben falsch sind. Eine weitere elektronische Authentifizierung durch den nachrangig Berechtigten wird nicht gefordert. Die Bekanntgabe des Kindergeldbescheides erfolgt (wie bisher) ausschließlich gegenüber dem vorrangig Berechtigten.

Die Berechtigtenbestimmung wird auf diesem Weg im digitalen Antragsverfahren einfacher umgesetzt, damit die Anforderungen des OZG zeitgerecht erfüllt werden können. Bei mehreren Berechtigten ist für die Berechtigtenbestimmung die elektronische Authentifizierung des vorrangig Berechtigten ausreichend. Eine zusätzliche elektronische Authentifizierung durch den nachrangig Berechtigten bleibt zulässig.

2. Negativmitteilung:

Um zu vermeiden, dass der nachrangig Berechtigte nachträglich geltend macht, er habe nicht auf seinen Vorrang verzichtet, soll ihm ein nachrichtliches Informationsschreiben, die sog. Negativmitteilung, übersandt werden.

Die Negativmitteilung ist kein Verwaltungsakt. Daher ist ihr keine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Der Versand der Negativmitteilung soll spätestens bei Ergehen des Kindergeldbescheides erfolgen. Ein Versand bereits bei Eingang des Kindergeldantrages ist zulässig. Adressiert wird die Negativmitteilung an den nachrangig Berechtigten stets in einem separaten Briefumschlag und nicht gemeinsam mit dem Kindergeldbescheid. Dies gilt auch dann, wenn beide Berechtigte in einem gemeinsamen Haushalt wohnen. Die Familienkasse hat sicherzustellen, dass die Möglichkeit besteht, für den nachrangig Berechtigten eine abweichende Adresse (z. B. in den Fällen des § 64 Abs. 3 EStG) zu speichern.

Die Regelungen zur Negativmitteilung gelten für elektronische (Neu-)Anträge auf Kindergeld. Die Einführung der Negativmitteilung für nachrangig Berechtigte hat keine Auswirkungen auf laufende Kindergeldfestsetzungen. Bereits bestehende Berechtigtenbestimmungen sowie die bei (Neu-)Anträgen in Papierform weiterhin zulässige Berechtigtenbestimmung durch Unterschriften beider Berechtigten oder durch sonstigen aktenkundigen Vorrangverzicht bleiben hiervon unberührt.

3. Vorrangverzicht zugunsten von Großeltern

Für die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 5 EStG sieht das Gesetz eine schriftliche (oder elektronische) Erklärung über den Vorrangverzicht gegenüber dem in Haushaltsgemeinschaft lebenden Großelternteil vor. Die Regeln für die Berechtigtenbestimmung unter Eltern finden in diesen Fällen keine Anwendung, es ergeht keine Negativmitteilung.

BZSt v. - St II 2 - S 0305-SE/20/00005

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 959
YAAAH-61769