Online-Nachricht - Freitag, 23.10.2020

Gesetzgebung | Stellungnahme zum JStG 2020 (DStV)

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Jahressteuergesetzes 2020 veröffentlicht.

Der DStV führt in seiner Stellungnahme u.a. aus:

  • Diverse Rückmeldungen aus der Praxis wurden eingereicht. Sie beklagen, dass bei einem alleinigen Abstellen auf die gegenwärtig geplante Gewinngrenze in Höhe von 150.000 € der Anwendungsbereich der Regelung deutlich eingeschränkt wird. Es wird die Gefahr gesehen, dass etliche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – und damit die Zielgruppe der steuerlichen Begünstigung – aus dem Anwendungsbereich des § 7g EStG herausfallen werden. Die Abschaffung der Betriebsgrößengrenzen sieht der DStV ebenfalls äußerst kritisch und fordert, dass die geltenden, unterschiedlichen Betriebsgrößengrenzen beibehalten werden müssen.

  • Zustimmung findet die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 7g EStG um vermietete Wirtschaftsgüter. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass künftig auch vermietete Wirtschaftsgüter in den Anwendungsbereich des § 7g EStG fallen sollen. Dies soll unabhängig von der Dauer der jeweiligen Vermietung gelten, sodass auch längerfristige Vermietungen für mehr als drei Monate unschädlich sind. Diese Neuregelung dürfte im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 7g Abs. 7 EStG-E zu betrachten sein, sodass auch vermietetes Sonderbetriebsvermögen Berücksichtigung findet. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Gesellschafter den IAB in seiner Sonderbilanz oder im Fall einer Betriebsaufspaltung bilden kann, wenn er das Wirtschaftsgut an die Gesellschaft vermietet.

  • Der DStV spricht sich dafür aus, dass die im 2. Corona-Steuerhilfegesetz nur für 2017 verlängerte Investitionsfrist des § 7g EStG auch auf die im Jahr 2018 und 2019 gebildeten IAB ausgeweitet wird.

  • Zur verbilligten Wohnraumvermietung § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG-E: Die "66 %-Grenze" soll im Zuge des JStG 2020 auf 50 % der ortsüblichen Miete herabgesetzt werden. Gleichzeitig soll für Entgelte, die mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete betragen, wieder eine Totalüberschussprognoseprüfung durchzuführen sein. Der DStV regt an, die Wiedereinführung einer für die Praxis aufwändigen Totalüberschussprognoseprüfung durch die Einfügung eines § 21 Abs. 2 Satz 3 EStG-E abzuwenden. Um den Bedenken bei Vermietungen zwischen nahen Angehörigen Rechnung zu tragen, sollte in dem zusätzlichen Satz 3 klargestellt werden, dass für diese Mietverhältnisse weiterhin die 66 %-Grenze greift. Dies würde auch den Prüfaufwand für die Finanzverwaltung abmildern.

Hinweis

Die vollständige Stellungnahme ist auf der Homepage des DStV veröffentlicht.

Ausblick zum Gesetzesentwurf JStG 2020

: Anhörung Finanzausschuss Bundestag (geplant)

: 2./3. Lesung Bundestag (geplant)

: Verabschiedung Bundesrat (geplant)

Quelle: DStV online (JT)

Fundstelle(n):
QAAAH-61763