Online-Nachricht - Donnerstag, 22.10.2020

Umsatzsteuer | Steuerschuld des Leistungsempfängers bei Organschaft (BFH)

Bei einer Organschaft bezieht der Organträger die Eingangsleistung, sodass es für § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die Außenumsätze des Organkreises ankommt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger, ein Einzelunternehmer, war Mehrheitsgesellschafter bei verschiedenen Kapitalgesellschaften. Hierzu gehörte die X GmbH. Die GmbH erbrachte Bauleistungen an Schwestergesellschaften für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Umsätze im Rahmen von Bauträgertätigkeiten. Die X GmbH beauftragte ihrerseits andere Unternehmer (Drittunternehmer), an denen der Kläger nicht beteiligt war, mit der Erbringung von Bauleistungen. Die Drittunternehmer und die GmbH gingen dabei von einer Steuerschuldnerschaft der GmbH nach § 13b Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (ab : § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG) aus.

Im Anschluss an mehrere Außenprüfungen nahm das FA (Revisionskläger) an, dass zwischen dem Kläger als Organträger sowie der X GmbH und ihren Schwestergesellschaften als Organgesellschaften eine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gegeben sei.

Der BFH wies die Revision des FA zurück:

  • Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger für die von der X GmbH als Organgesellschaft bezogenen Bauleistungen nicht Steuerschuldner ist. Bei einer Organschaft bezieht der Organträger, nicht aber die Organgesellschaft die Eingangsleistung, sodass es bei § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG auf die dem Organträger zuzuordnenden Außenumsätze und nicht auf nichtsteuerbare Innenumsätze der Unternehmen des Organkreises ankommt.

  • Für die Entstehung der Steuerschuld beim Leistungsempfänger kommt es darauf an, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet (). An dieser Rechtsprechung zur damaligen Rechtslage wird weiter festgehalten.

  • Bezieht eine Organgesellschaft eine Bauleistung und verwendet sie diese für eine Bauleistung an eine andere mit ihr organschaftlich verbundenen Gesellschaft, so kommt es für die Leistungsverwendung i.S. des nicht auf diesen Innenumsatz, sondern darauf an, für welchen - dem Organträger zuordenbaren - Außenumsatz die bezogene Bauleistung verwendet wird.

  • Auf die Frage der Vereinbarkeit der Organschaft mit dem Unionsrecht (vgl. hierzu und Beschluss v. - V R 40/19) kommt es im Streitfall, in dem der vom FA geltend gemachte Steueranspruch auch auf der Grundlage einer Organschaft nicht besteht, nicht an.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
IAAAH-61689