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Bekanntmachung neuer Tabellen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1998
Die als Anlagen 1 bis 4 dem (BStBl I S. 760) beigefügten Tabellen zum Solidaritätszuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1996 sind ab 1998 nicht mehr anzuwenden.
Für den Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, ist der Solidaritätszuschlag bei monatlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 1, bei wöchentlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 2 und bei täglicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 3 zu ermitteln; bei Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle im Verfahren des "permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs" ist der Solidaritätszuschlag aus der Tabelle in Anlage 4 zu ermitteln. Die Tabelle in Anlage 4 ist außerdem beim Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag ab 1998 anzuwenden. Bei höheren als in den Tabellen ausgewiesenen Lohnsteuerbeträgen ist der Solidaritätszuschlag mit 5,5 v.H. der Maßstabslohnsteuer zu berechnen. Diese ist für Arbeitnehmer, bei denen Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind, in den amtlichen Lohnsteuertabellen gesondert ausgewiesen.
Der im Merkblatt zum Solidaritätszuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1995 (BStBl 1994 I S. 757) genannte Vomhundert...