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Schenkung: Inhaberaktien – Muster
Schenkung: Inhaberaktien
Wer Aktien verschenken will, kann dies problemlos tun. Wenn man einen Schenkungsvertrag abschließt und diesen dann auch umsetzt, kann man auf die notarielle Beurkundung des Vertrages verzichten. An sich nämlich verlangt § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB die notarielle Beurkundung, es sei denn (§ 518 Abs. 2 BGB), die Schenkung findet einfach statt d.h. der Eigentumswechsel wird bewirkt. Folglich könnte auch ein mündlich erteiltes Schenkungsversprechen wirksam umgesetzt werden, wenn der Besitz und das Eigentum an den geschenkten Aktien vom Schenkenden auf den Beschenkten übergehen. Dies allerdings sollte man aus Beweisgründen unbedingt vermeiden.
Auf die notarielle Beurkundung des Vertrages wird aber regelmäßig verzichtet, was unproblematisch ist, wenn die Schenkung alsbald vollzogen wird.
Die Parteien sollten aber den Vertrag dann notariell abschließen, wenn abzusehen ist, dass noch einige Zeit ins Land geht bis zum Eigentumsübergang.