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BGH 25.08.2020 VI ZB 79/19, NWB 43/2020 S. 3167

Prozess | Zeitpunkt des Eingangs des Begründungsschriftsatzes

Zur Fristwahrung genügt es, wenn der Begründungschriftsatz als elektronisches Dokument rechtzeitig über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das EGVP des Berufungsgerichts übermittelt wird.

Anmerkung:

Das Dokument war auf dem für den Empfang bestimmten Server des Gerichts gespeichert worden. Dennoch hatte das Berufungsgericht die Berufung des Klägers mangels Begründung als unzulässig verworfen. [i]Geißler, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, infoCenter, NWB XAAAA-41730 Der Senat führt aus, der Umstand, dass das elektronische Dokument weder von einem Client-Rechner des Berufungsgerichts abgeholt noch ausgedruckt worden war, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Hierbei handele es sich um gerichtsinterne Vorgänge, die für den Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments nicht von Bedeutung seien. Aus dem gerichtsinternen Ver...

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