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§ 171 AO Umfang der Ablaufhemmung im Rechtsbehelfsverfahren; Anwendung des -
Der - (BStBl II 1997 S. 449) die Auffassung vertreten, das Finanzamt dürfe einen Steuerbescheid nach Ablauf der - regulären - Festsetzungsfrist nicht mehr zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern, weil dieser gegen den Bescheid Einspruch/Klage eingelegt hat. Der Antrag des Steuerpflichtigen ziele - im Regelfall und auch im Streitfall - auf eine Herabsetzung der Steuer ab, weshalb nachträgliche Steuererhöhungen nicht von der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO erfaßt sein könnten. Soweit der Senat in seinem Urteil vom - I R 93/92 - (BStBl II 1995 S. 165) eine andere Auffassung vertreten habe, halte er hieran nicht fest.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des - nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nach § 171 Abs. 3 AO durch Einspruchseinlegung entsprechend dem Umfang des Rechtsbehelfsantrags gehemmt. Der Umfang des Rechtsbehelfsantrags ist anhand der Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats des - (BStBl II 1990 S. 327) zu ermitteln. Bei der Auslegung des im Einspruc...