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Funktionsverlagerung in das Inland in Zeiten der COVID-19-Krise
Bedingt durch die COVID-19-Krise wird in Politik und Presse die Frage diskutiert, ob „systemrelevante“ Bereiche wie Medizin oder Pharma wieder (verstärkt) nach Deutschland verlagert werden sollten. Auch müssen Unternehmen beurteilen, wie sie sich (konzernintern) an die „neue Realität“ anpassen. Dadurch gelangt eine bislang in der steuerlichen Literatur und Praxis nur wenig beachtete Fallgestaltung ins Licht: Die Funktionsverlagerung in das Inland.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Anwendung des Fremdvergleich oder ggf. des hypothetischen Fremdvergleichs
Es zeigt sich zunächst, dass bestimmte Sachverhalte, wie die Verteilung der Produktion (von einem Staat) auf mehrere Staaten zur Risikodiversifikation, oder die Reallokation von entsandten Mitarbeitern nach Deutschland regelmäßig keine Funktionsverlagerung im eigentlichen Sinne darstellen. Werden jedoch Funktionen im Sinne der FVerlV verlagert, ist auch bei einer Funktionsverlagerung ins Inland nach den allgemeinen Regeln des Fremdvergleichs – d. h. vorrangig unter Berücksichtigung von Fremdvergleichswerten, die uneingeschränkt oder eingeschränkt vergleichbar sind und nachrangig unter Abstellen ...