Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und freiberuflicher, unterrichtender Tätigkeit bei Vertretungs-Lehrkräften
Leitsatz
1. Für die Beurteilung, ob Vertretungs-Lehrkräfte Einkünfte aus nichtselbständiger oder aus freiberuflicher, unterrichtender
Tätigkeit beziehen, ist vor allem das Rechtsverhältnis von Bedeutung, aufgrund dessen die Tätigkeit geleistet wird. Deshalb
ist die Ausgestaltung des der Beschäftigung zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses in die Gesamtwürdigung einzubeziehen,
sofern die Vereinbarungen ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden.
2. Im Streitfall sprachen neben der Bezeichnung der Vertragsurkunde als „freier Mitarbeitervertrag” und der Bestimmung, nach
der der freie Mitarbeiter verpflichtet sei, „seine Honorarbezüge aus freiberuflicher Tätigkeit selbst zu versteuern”, auch
der fehlende Kündigungsschutz sowie die Möglichkeit der Vertretungs-Lehrkräfte, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden,
für eine freiberufliche Tätigkeit.
3. Aus R 19.2 LStR 2015 folgt nicht, dass nebenberufliche Lehrkräfte stets Arbeitnehmer sind, wenn sie mehr als sechs Wochenstunden
an der betreffenden Schule unterrichten.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 9 Nr. 17 DStRE 2021 S. 665 Nr. 11 EFG 2020 S. 1709 Nr. 22 KÖSDI 2021 S. 22309 Nr. 7 IAAAH-61287
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.08.2020 - 4 K 4123/18
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