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Finanzgericht Hamburg  Urteil v. - 4 K 71/18

Gesetze: EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 4 ; EnergieStG § 2 Abs. 1 Nr. 5 ; EnergieStG § 2 Abs. 4 ; EGRichtl-2003/96 Art. 2 Abs. 3 ; EGRichtl-2003/96 Art. 7

Energiesteuer: Steuersatz für alternativen Kraftstoff

Leitsatz

1. Zu der Frage, ob ein typischerweise nach Vorerwärmung in Dieselaggregaten verwendetes anderes Energieerzeugnis wie Dieselkraftstoff oder wie schweres Heizöl zu besteuern ist.

2. Die Ähnlichkeitsprüfung des § 2 Abs. 4 EnergieStG für andere Energieerzeugnisse setzt Art. 2 Abs. 3 RL 2003/96/EG um. Deshalb ist § 2 Abs. 4 EnergieStG erforderlichenfalls unionsrechtskonform auszulegen.

3. Anhang I Tabelle A der RL 2003/96/EG sieht keinen Mindeststeuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes schweres Heizöl vor. Deshalb kann sich der Ähnlichkeitsvergleich im konkreten Fall nicht auf schweres Heizöl beziehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAH-61277

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Hamburg , Urteil v. 31.07.2020 - 4 K 71/18

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