Energiesteuer: Steuersatz
für alternativen Kraftstoff
Leitsatz
1. Zu der
Frage, ob ein typischerweise nach Vorerwärmung in Dieselaggregaten
verwendetes anderes Energieerzeugnis wie Dieselkraftstoff oder wie
schweres Heizöl zu besteuern ist.
2. Die Ähnlichkeitsprüfung
des § 2 Abs. 4 EnergieStG für andere Energieerzeugnisse setzt Art.
2 Abs. 3 RL 2003/96/EG
um. Deshalb ist § 2 Abs. 4 EnergieStG erforderlichenfalls unionsrechtskonform
auszulegen.
3. Anhang I Tabelle A der RL 2003/96/EG
sieht keinen Mindeststeuerbetrag für als Kraftstoff verwendetes
schweres Heizöl vor. Deshalb kann sich der Ähnlichkeitsvergleich
im konkreten Fall nicht auf schweres Heizöl beziehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAH-61277
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 31.07.2020 - 4 K 71/18
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