Einheitsbewertung: Abschlag
für Abbruchverpflichtung bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Leitsatz
1. Vereinbaren
die Parteien eines unbefristeten Mietvertrages in dessen Präambel,
dass das Grundstück von der Mieterin entweder erworben oder dass
die vereinbarte Festlaufzeit um zehn Jahre verlängert werden solle,
weil die Vermieterin ein Interesse daran habe, die Mieterin an dem
Standort zu halten, ist der Nichtabbruch der der Mieterin gehörenden
Gebäude auf dem gemieteten Grundstück voraussehbar i.S. des § 94 Abs.
3 Satz 3 BewG.
2. Im Streitfall konnte dahinstehen,
ob für die Beurteilung der Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs bei
unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnissen besondere Maßstäbe gelten.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 8 Nr. 9 DStRE 2021 S. 485 Nr. 8 ErbStB 2021 S. 10 Nr. 1 PAAAH-61276
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Online-Dokument
Finanzgericht
Hamburg
, Urteil v. 17.07.2020 - 3 K 38/20
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