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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 1 K 3515/16 U

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; UStG § 2 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1 Satz 3; UStG § 4 Nr. 8; UStG § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 1; UStG § 9 Abs. 2 Satz 1; UStG § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; UStG § 15a

Konsortial-GbR als rechtsfähige Außengesellschaft und Leistungsempfängerin

Leitsatz

  1. Ein Konsortium in der Rechtsform einer GbR, das – seinerseits wiederum als Leistungsempfänger einer von ihm beauftragten Bank - gegenüber den Konsorten nachhaltig entgeltliche Leistungen in Gestalt der Absicherung von Kursrisiken aus Auslandswarengeschäften in Fremdwährungen ausführt, erfüllt die Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft.

  2. Ein Konsorte, der der Bank ein von ihm errichtetes Gebäude zur Erbringung der Kurssicherungsleistungen gegenüber dem Konsortium vermietet, kann daher wirksam auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG verzichten und den Vorsteuerabzug für Leistungen bzw. Herstellungskosten, die von ihm zur Ausführung der an die Bank erbrachten Mietumsätze verwendet worden sind, in Anspruch nehmen.

  3. Ein Vorsteuerabzug eines der Konsorten aus den Rechnungen der Bank scheidet demgegenüber aus, da im Verhältnis zu dieser allein die Konsortial-GbR als rechtsfähige Außengesellschaft als Leistungsempfängerin anzusehen ist.

Fundstelle(n):
KAAAH-61269

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 06.12.2019 - 1 K 3515/16 U

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