Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer ; Außergewöhnliche Belastungen, § 33a EStG Beschränkte Abziehbarkeit zwangsläufiger UnterhaltsaufwendungenVorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)
Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen vom - 1 BvR 1474/88 -, vom - 1 BvR 1522/88 - und vom - 1 BvR 746/86 - die wegen der beschränkten Abziehbarkeit zwangsläufiger Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG) erhobenen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher folgendes:
Nummer 7 der Anlage zum / IV A 5 - S 0622 - 23/95 - (BStBl I S. 264) in der Fassung des - (BStBl I S. 1466) wird mit sofortiger Wirkung gestrichen.
Ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 33a Abs. 1 EStG kommt nicht mehr in Betracht.
Art. 97 § 18a EGAO (Erledigung von Massenrechtsbehelfen) ist nicht anwendbar, da die Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgericht keine Gesetzeskraft haben.