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Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verlängerung der Investitionszulage v. 8 v. H. durch das JStG 1996
Nach dem Beschluß der Kommission der Europäischen Gemeinschaften v. ist die Verlängerung der Investitionszulage von 8 v. H. für vor dem begonnene Investitionen nach § 3 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1996 durch das JStG 1996 nach Art. 93 Abs. 3 des EG-Vertrags eine rechtswidrige Beihilfe, die mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist, da sie nicht zur Erreichung eines der in Art. 92 Abs. 2 und 3 EG-Vertrag genannten Ziele beiträgt.
Danach kann für Investitionen, die vor dem begonnen worden sind und nach dem abgeschlossen werden, eine InvZ nicht gewährt werden. Soweit eine Investitionszulage bereits gewährt worden ist, ist diese zurückzufordern.
Eine entsprechende Änderung des InvZulG 1996 ist vorgesehen.
Die ggf. zu erlassenden Verwaltungsakte können unmittelbar unter Hinweis auf die Entscheidung der EU-Kommission und die zu erwartende Gesetzesänderung begründet werden.
Abschn. I Nr. 2 Buchst. a des (BStBl I S. 2) und das (BStBl I S. 1121) sind gegenstandslos.