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Familienleistungsausgleich; hier: Änderungen zum Jahreswechsel 1998; Berichte an das Bundesamt für Finanzen; Verbuchung von Zinsen; Unterhaltsleistungen des Ehegatten, Netto-Einkommen
1. Ich weise darauf hin, daß gemäß § 52 Abs. 22a Satz 2 EStG die Grenze der anspruchsunschädlichen Einkünfte und Bezüge eines Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für den Veranlagungszeitraum 1998 von 12 000 DM auf 12 360 DM steigt. Das bei der Anrechnung von Unterhaltsleistungen des Ehegatten diesem verbleibende Existenzminimum ist ab 1998 ebenfalls statt mit 12 000 DM mit 12 360 DM anzusetzen. Die verwendeten Vordrucke und Merkblätter sind entsprechend zu ändern.
2. Mit Wirkung vom werden § 66 Absätze 3 und 4 EStG gestrichen. Gemäß § 52 Abs. 32b EStG*) ist § 66 Abs. 3 EStG letztmals für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so daß Kindergeld auf einen nach dem gestellten Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann.
3. Aus gegebenem Anlaß erinnere ich an die Dienstanweisung zur Abfassung von Berichten und Verwendung von Aktenzeichen (BStBl 1996 I S. 1069 f.) und mache darauf aufmerksam, daß Anfragen zu Fachfragen einen eigenen Entscheidungsvorschlag enthalten müssen (Absatz 1 S. 7 der Dienstanweisung).
Sollen nach Abs. 3 der Dienstanweisung Akten oder Aktenauszüge vorgelegt werden, so sind zur Vorlage Kopien anzufertigen, damit die Original-Akten zur weiteren Bearbeitung vor Ort zur Verfügung stehen.
4. Aus Vereinfachungsgründen sind Stundu...