Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
4. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
III. Bekanntmachung über den Zusammenschluss von Steuerberatern mit ausländischen Berufsangehörigen nach § 56 Abs. 3 StBerG
, BStBl 2014 I S. 1199
Nach § 56 Abs. 3 StBerG ist ein Zusammenschluss von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen. Der Zusammenschluss berechtigt die ausländischen Sozien aber nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem Steuerberatungsgesetz zum/zur Steuerberater/in bestellt oder nach § 3a StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und der Bundessteuerberaterkammer wird nachstehend eine Aufstellung der ausländischen Berufsangehörigen, für die eine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters festgestellt worden ist, bekannt gemacht.
Belgien
Conseil Fiscal/Belastingconsulent/Steuerberater
Expert Comptable/Accountant/Buchprüfer
Réviseur d'Entreprises/Bedrijfsrevisor/Betriebsrevi...